Patientenverfügung - Gestaltung

Was wurde durch das Gesetz nunmehr klargestellt, galt aber schon vordem aufgrund des Beschlusses des BGH vom 17.03.2003 ?

  1. Eine Patientenverfügung muss schriftlich verfasst werden, um verbindlich zu sein.
  1. Die Patientenverfügung bedarf keiner regelmäßigen Erneuerung, denn sie ist eine grundsätzlich bindende Erklärung, die so lange wirksam ist, bis sie widerrufen wird.

Der Widerruf bedarf, anders als die Erklärung selbst, keiner Form, kann also auch mündlich erfolgen oder durch Zeichen ( z.B. Handzeichen ).

  1. Die Patientenverfügung als eigenverantwortlich abgegebene Erklärung bindet die Beteiligten ( Betreuer, Bevollmächtigte, Ärzte und Pflegepersonen ).
  1. Eine Genehmigung durch das Betreuungsgericht -vormals Vormundschaftsgericht (= Abteilung des Amtsgerichtes am Wohnort des Verfügenden ) ist weiterhin nur in Zweifelsfällen erforderlich (und wurde für diesen Fall vorsorglich in das Muster der Vollmachten mit aufgenommen), z.B. wenn das Vorliegen der medizinischen Voraussetzungen oder die richtige Umsetzung des Willens des Verfügenden nicht frei von Zweifeln sind.

Was ist neu geregelt?

Die Patientenverfügung muss sich

1. auf bestimmte Heilbehandlungen oder ärztliche Eingriffe beziehen.

Nicht umfasst sind daher nur allgemeine Richtlinien für eine künftige Behandlung, wie zum Beispiel: „Wenn ich einmal sehr krank und nicht mehr in der Lage bin, ein für mich erträgliches umweltbezogenes Leben zu führen, möchte ich würdevoll sterben dürfen.“ ( vgl. Gesetz zur Patientenverfügung mit Einzelbegründungen, Bt-Drs. 16/8442 zu Nummer 2 a).

In diesem Fall handelt es sich nicht um eine rechtsverbindliche Patientenverfügung.

Bedeutung erhalten solche Richtlinien nur im Rahmen der Ermittlung des sog. mutmaßlichen Willens des Patienten; sie sind dann Auslegungshilfe für den Betreuer/ Bevollmächtigten und Arzt. Rechtssicherheit geben sie nicht.

Das über diese Seite bestellbare Formular enthält die konkrete Benennung einzelner Heilbehandlungen und ärztlicher Eingriffe ( bspw. Sondenernährung ), erfüllt mithin die gesetzlichen Vorgaben.

2. Die zu bestimmenden Heilbehandlungen oder ärztlichen Eingriffe müssen ferner auf die aktuelle Lebens- und Behandlungssituation zutreffen.

Damit ist grundsätzlich unerheblich, was für eine Erkrankung der Patient hat. Das neue Gesetz kennt keine sogenannte Reichweitenbegrenzung.

Die Bestimmungen über Patientenverfügungen und Vorsorgevollmachten betreffen also Krankheiten, die zum Tode führen können ebenso wie solche, bei denen die Sterbephase zeitlich weit entfernt liegen kann.

Welche Folgen ergeben sich aus dem neuen Gesetz für die Formulierung einer rechtssicheren Patientenverfügung?

Will man, ohne bereits an einer schweren Erkrankung zu leiden, eine Patientenverfügung verfassen, so lassen sich aus der „aktuellen Lebens- und Behandlungssituation“ nur, wie bislang schon, schwerste Krankheitssituationen vorwegnehmen, also unumkehrbare Grundleiden, die zum Tode führen oder durch die der Sterbeprozess bereits begonnen hat oder die zu einer dauernden Bewusstlosigkeit ( Wachkoma ) führen.

Das bestellbare Formular Patientenverfügung geht von der vorstehend beschriebenen Reichweite aus, da es unmöglich ist, alle schweren Krankheiten, an denen ein Mensch überhaupt jemals erkranken und leiden kann in ihren unterschiedlichen Ausprägungen und Schweregraden ( wie bspw. bei einer Querschnittslähmung ), vorweg in ein Formular aufzunehmen und so präzise zu formulieren, dass keine Zweifelsfragen mehr offen- und damit Rechtssicherheit gegeben ist.

Für den Fall, dass Sie bereits jetzt schwer erkrankt sind, sieht das Formular einen separaten Abschnitt für die konkrete Krankheitssituation vor, der im Dialog mit dem behandelnden Arzt ausgefüllt- und damit konkret gefasst werden kann.

Bei der im Zusammenhang mit dem Abfassen einer Patientenverfügung diskutierten Demenz ist jedoch Vorsicht geboten, denn es ist schwierig, die Krankheitssituation, zumal wenn man nicht daran leidet, so konkret zu beschreiben, ab der keine Heilbehandlungen oder ärztlichen Eingriffe mehr gewünscht werden, weil Demenz ein schleichender, fortschreitender Prozess ist.

Empfehlung:

Auch wenn das Gesetz nur die Schriftform zur Voraussetzung der Wirksamkeit einer Patientenverfügung macht, empfehle ich Ihnen, die Echtheit und die Eigenhändigkeit Ihrer Unterschrift unter eine schriftlich abgefasste Patientenverfügung zusätzlich beglaubigen zu lassen.

Die Empfehlung beruht darauf, dass gerade bei älteren Menschen damit etwaige Einwände abgeschnitten werden, der Betroffene sei nicht mehr im Vollbesitz seiner geistigen Kräfte gewesen oder ihm sei „die Hand geführt“ worden!

ACHTUNG: Für die Wirksamkeit einer Patientenverfügung ist die Beglaubigung aber nicht zwingend erforderlich!

Zuständig für eine Beglaubigung ist die am Wohnort ansässige Betreuungsbehörde oder ein Notar. Die Kosten für die Beglaubigung durch die Betreuungsbehörde betragen derzeit EUR 10 für die notarielle Beglaubigung derzeit EUR 23.

Zwar wird in § 6 Abs. 2 Betreuungsbehördengesetz ( BtBG ) nur die Beglaubigung einer Vorsorgevollmacht und Betreuungsverfügung genannt. Aus dem Gesetzgebungs- verfahren ist jedoch nicht ersichtlich, dass der Gesetzgeber hier nur einen Teil der Zuständigkeit der Urkundsperson der Betreuungsbehörde gewähren wollte.