Formulierung einer Patientenverfuegung

Beglaubigungen

Bei einer öffentlichen Beglaubigung wird von einem Notar bezeugt, dass die Unterschrift oder das Handzeichen auf einer schriftlichen Erklärung in seiner Gegenwart und zu diesem Zeitpunkt vollzogen wurde. Gleichzeitig bezeugt die Beglaubigung, dass die im Beglaubigungsvermerk namentlich angeführte Person und der Erklärende identisch sind.

Im Rechtsverkehr, insbesondere beim Handeln gegenüber Banken, Versicherungen und Behörden (auch Grundbuchamt) wird zumindest eine öffentliche Beglaubigung der Unterschrift verlangt, damit die Vollmacht akzeptiert wird.

Die öffentliche Beglaubigung einer Generalvollmacht durch einen Notar richtet sich nach dem Vermögenswert; Beispiel: Bei einem Vermögen von EUR 200.000,00 beträgt die Gebühr derzeit EUR 89,25; das entspricht ¼ der vollen Gebühr.

In § 6 des durch das 2. BtÄndG in Kraft getretenen Betreuungsbehördengesetzes sind nunmehr auch Urkundspersonen bei den Betreuungsbehörden befugt, Unterschriften oder Handzeichen auf Vorsorgevollmachten und Betreuungsverfügungen zu beglaubigen. Die Beglaubigung kostet derzeit EUR 10,00.

Bitte beachten Sie:
Wenn Sie die Wirksamkeit der Vollmacht im Innenverhältnis nicht auf den Fall der Betreuungsbedürftigkeit beschränken wollen, der Bevollmächtigte also auch in anderen Fällen ( bspw. bei Urlaubsabwesenheit ) für Sie handeln darf, muss die Generalvollmacht von einem Notar beglaubigt werden. Die Beglaubigung durch die Betreuungsbehörde reicht dann nicht.


version 2.0 vom 10.01.2007