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Patientenverfügungen

Die Patientenverfügung dokumentiert die Entscheidung des Patienten über die Einleitung oder den Abbruch lebensverlängernder Maßnahmen für den Fall, dass er seinen tatsächlichen Willen aufgrund von Handlungsunfähigkeit nicht mehr selbst äußern kann.

Seit dem 1.9.2009 ist das Rechtsinstitut der Patientenverfügung durch das 3. Gesetz zur Änderung des Betreuungsrechts im Bürgerlichen Gesetzbuch ( BGB ) in § 1901 a verankert.

Dadurch gibt es mehr Rechtsklarheit und Rechtssicherheit, insbesondere für diejenigen, die bereits vor dem in Kraft treten des neuen Gesetzes eine Patientenverfügung verfasst hatten; denn diese bleibt uneingeschränkt wirksam, vorausgesetzt, sie entsprach schon zum Zeitpunkt ihrer Abfassung den Vorgaben des Bundesgerichtshofes, wie er sie in seinem Beschluss vom 17.03.2003 formuliert hat:

Leitsätze des Gerichts:

  1. „Ist ein Patient einwilligungsunfähig und hat sein Grundleiden einen irreversiblen tödlichen Verlauf angenommen, so müssen lebenserhaltende oder -verlängernde Maßnahmen unterbleiben, wenn dies seinem zuvor - etwa in Form einer sog. Patientenverfügung - geäußerten Willen entspricht.

    Dies folgt aus der Würde des Menschen, die es gebietet, sein in einwilligungsfähigem Zustand ausgeübtes Selbstbestimmungsrecht auch dann noch zu respektieren, wenn er zu eigenverantwortlichem Entscheiden nicht mehr in der Lage ist. Nur wenn ein solcher erklärter Wille des Patienten nicht festgestellt werden kann, beurteilt sich die Zulässigkeit solcher Maßnahmen nach dem mutmaßlichen Willen des Patienten, der dann individuell - also aus dessen Lebensentscheidungen, Wertvorstellungen und Überzeugungen - zu ermitteln ist.

  2. Ist für einen Patienten ein Betreuer bestellt, so hat dieser dem Patientenwillen gegenüber Arzt und Pflegepersonal in eigener rechtlicher Verantwortung und nach Maßgabe des § 1901 BGB Ausdruck und Geltung zu verschaffen.

    Seine Einwilligung in eine ärztlicherseits angebotene lebenserhaltende oder -verlängernde Behandlung kann der Betreuer jedoch nur mit Zustimmung des Vormundschaftsgerichts wirksam verweigern.

    Für eine Einwilligung des Betreuers und eine Zustimmung des Vormundschaftsgerichts ist kein Raum, wenn ärztlicherseits eine solche Behandlung oder Weiterbehandlung nicht angeboten wird - sei es daß sie von vornherein medizinisch nicht indiziert, nicht mehr sinnvoll oder aus sonstigen Gründen nicht möglich ist.“


version 2.0 vom 10.01.2007