Worum geht es?
Kann oder will jemand ein Rechtsgeschäft nicht selbst vornehmen, etwa weil er krank oder sonst verhindert ist (bspw. längere Urlaubsabwesenheit), so muss bzw. kann er sich durch jemand anderen vertreten lassen.
Das Bürgerliche Gesetzbuch bezeichnet das rechtsgeschäftliche Handeln im Namen des Vertretenen als „Vertretung“. Erfasst werden damit verschiedene Erscheinungsformen des Handelns für einen anderen.
Eine Stellvertretung ist grundsätzlich ausgeschlossen bei höchstpersönlichen Rechtsgeschäften, wie der Eheschließung, der Testamentserrichtung oder dem Erbvertrag.
Die bindende Wirkung einer Vertretung hängt davon ab, ob der Vertreter Vertretungsmacht hatte oder der Vertretene das Rechtsgeschäft nachträglich genehmigt hat.
Die Vertretungsmacht gibt dem Vertreter also die Möglichkeit, den Vertretenen durch Erklärungen zu binden; sie wirkt nach außen. Der Vollmachtgeber bleibt selbstverständlich weiterhin befugt, seine Angelegenheiten wie bisher zu regeln. Nur kann er sich, wenn er dies möchte, im Verhinderungsfalle seines Stellvertreters bedienen.

version 2.0 vom 10.01.2007