Informationen über Vollmachten

Vollmachten

Worum geht es?

Kann oder will jemand ein Rechtsgeschäft nicht selbst vornehmen, etwa weil er krank oder sonst verhindert ist (bspw. längere Urlaubsabwesenheit), so muss bzw. kann er sich durch jemand anderen vertreten lassen.

Das Bürgerliche Gesetzbuch bezeichnet das rechtsgeschäftliche Handeln im Namen des Vertretenen als „Vertretung“. Erfasst werden damit verschiedene Erscheinungsformen des Handelns für einen anderen.

Eine Stellvertretung ist grundsätzlich ausgeschlossen bei höchstpersönlichen Rechtsgeschäften, wie der Eheschließung, der Testamentserrichtung oder dem Erbvertrag.

Die bindende Wirkung einer Vertretung hängt davon ab, ob der Vertreter Vertretungsmacht hatte oder der Vertretene das Rechtsgeschäft nachträglich genehmigt hat.

Die Vertretungsmacht gibt dem Vertreter also die Möglichkeit, den Vertretenen durch Erklärungen zu binden; sie wirkt nach außen. Der Vollmachtgeber bleibt selbstverständlich weiterhin befugt, seine Angelegenheiten wie bisher zu regeln. Nur kann er sich, wenn er dies möchte, im Verhinderungsfalle seines Stellvertreters bedienen.

gesetzliche regelung

  1. Die Vertretungsmacht kann zum einen durch Gesetz begründet werden; in diesem Fall ist sie ein Mittel des Schutzes und der Fürsorge:

    a) so sind bei Kindern und Jugendlichen die Eltern gesetzliche Vertreter oder der Vormund.

    b) Kann ein Volljähriger aufgrund psychischer Krankheit oder einer körperlichen, geistigen oder seelischen Behinderung seine Angelegenheiten ganz oder teilweise nicht besorgen, so erhält er als gesetzlichen Vertreter einen Betreuer.

    Da es sich mithin in beiden Fällen um eine gesetzliche Vertretung handelt, verweisen auch im Gesetz viele Vorschriften aus dem Betreuungsrecht auf das Vormundschaftsrecht.
  2. Die Vertretungsmacht kann bei einem Volljährigen auch durch Rechtsgeschäft begründet werden und erfolgt dann durch Erteilung einer Vollmacht.

    Sie wirkt im Außenverhältnis zwischen Vertreter und Drittem und ist zu unterscheiden von dem ihrer Erteilung zugrundeliegenden Rechtsgeschäft, meist einem Auftrag oder Geschäftsbesorgungsvertrag, der das Innenverhältnis zwischen Vertreter und Vertretenem regelt.

version 2.0 vom 10.01.2007